AGB - Die hohe Kunst der Kleinteilelagerung

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A l l g e m e i n e  V e r k a u f s - u n d  L i e f e r b e d i n g u n g e n


I.   Geltung der Bedingungen
(1)   Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten uneingeschränkt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten nur die Regelungen von Abschnitt 12 sowie von Abschnitt 4 Absätze (1), (2), (4), (5), von Abschnitt 5 Absätze (6) und (9), von Abschnitt 7 und von Abschnitt 11.
(2)   Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3)   Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(4)   Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
II.   Zustandekommen des Vertrages/Schriftform
(1)   Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind die von uns mündlich oder schriftlich erteilten An-gebote lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Kauf- bzw. Bestellangeboten anzusehen. Bestellungen, die auf der Grundlage eines solchen von uns erteilten Angebotes bei uns eingehen, werden rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bestellung von uns abgelehnt werden.
(2)   Vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem Absatz (1) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande, wenn wir eine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung annehmen (in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, gegebenenfalls aber auch durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist).
(3)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4)   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Bestellung getroffen wer-den, sind schriftlich niederzulegen.
III.   Preise
(1)   Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager Rödermark, einschließlich Verpackung, Porto oder sonstige Versandspesen z.B. Zoll, werden gesondert in Rechnung ge-stellt.
(2)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material-preisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
IV.   Zahlungsbedingungen
(1)   Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2)   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Wechsel-zahlungen, deren Hereinnahme wir uns jederzeit vorbehalten, sind die Diskont- und Bankspesen jeweils vom Besteller zu tragen und sofort in bar zu vergüten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und un-ter Voraussetzung der Diskontierung angenommen.
(3)   Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4)   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außer in den genannten Fällen steht dem Besteller auch kein Zu-rückbehaltungsrecht zu, es sei denn bei dem Besteller handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB; dieser ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5)   Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte uns gegenüber bestehende Restschuld des Bestellers - auch aus anderen Bestellungen, Verträgen oder sonsti-gen Verpflichtungen - fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und/oder weitere Lieferungen von bestellten Waren zu verweigern.
V.   Lieferzeit
(1)   Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich et-was anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Zeitvereinbarungen.
(2)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere müssen uns alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet worden sein.
(3)   Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.
(4)   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5)   Sofern die Voraussetzungen von Absatz (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ei-ner zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6)   Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen sind von uns nicht zu vertreten. Diese befreien uns und den Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den verän-derten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(7)   Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt, es sei denn, wir haben den Lieferverzug nicht zu vertreten. Sofern wir den Lieferverzug nicht zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Vorher besteht in diesem Falle das Rücktrittsrecht nur, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder wir dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben, daß wir die Lieferung nicht oder nicht mehr erbringen können.
(8)   Sofern die Herstellung oder Lieferung der Ware durch höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastro-phen unmöglich oder auch unter Abwägung der Interessen des Bestellers nicht zumutbar ist, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(9)   Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist dazu aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages be-steht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(10)   Das Recht des Bestellers, im Falle des Lieferverzuges Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach Num-mer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
VI.   Gefahrübergang/Verpackungskosten
(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, sind wir berechtigt, die Transportmittel und Transportwege selbst zu bestimmen.
(2)   Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk, ein Außenlager oder bei direkter Liefe-rung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung der Ware sich infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Ge-fahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Falle sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferge-genstände zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(3)   Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4)   Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VII.   Eigentumsvorbehalt
(1)   Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt) bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Be-steller gegen diesen jetzt oder künftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen bzw. vom Besteller herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; abweichend von § 449 Absatz 2 BGB sind wir auch berechtigt, vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zuvor vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)   Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln, insbeson-dere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Abschluß entsprechender Versiche-rungen nachzuweisen.
(3)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aus-fall.
(4)   Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
a)   Der Besteller darf nicht in Verzug sein,
b)   dem Übergang der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen auf uns dürfen keine Hin-dernisse entgegenstehen,
c)   dem Abnehmer des Bestellers darf nicht die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforde-rung zustehen,
d)   der Besteller darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterliefern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an der Vorbehaltsware dürfen nicht vorgenommen wer-den. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere der Einhaltung seiner Zahlungs-verpflichtung, aufkommen lassen, können wir die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jederzeit unter-sagen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun-gen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt; er mindestens zweimal hintereinander schleppend, d.h. nach vorheriger Mahnung, zahlt; Wechselproteste gegen den Besteller erhoben werden; der Besteller in Zahlungsverzug gerät; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird; Zahlungseinstellung auf Seiten des Bestellers vorliegt. In den zuletzt genannten Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu be-treten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsichten in seine Bücher zu nehmen.
(5)   Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
(6)   Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Un-sere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen und die uns zustehenden Forderungen nicht einzu-ziehen, solange keine Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, auf-kommen lassen. Als solche Umstände sind insbesondere die in Absatz (4) letzter Satz genannten anzusehen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7)   Sofern die Auslieferung unserer Ware auf Geheiß des Bestellers an einen Dritten erfolgt, tritt der Besteller be-reits jetzt sämtliche Ansprüche an uns ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechts-grund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die Vorbehaltsware gegen den Dritten zu-stehen. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Im übrigen findet die in Absatz (6) getroffene Regelung Anwendung.
(8)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII.   Mängelhaftung
(1)   Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, daß er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)   Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Ver-wendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Be-steller die Eignung schriftlich bestätigt haben.
(3)   Soweit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Sachmangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann der Be-steller Nacherfüllung von uns verlangen. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in einer Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Lie-fergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4)   Schlägt die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehl, kann der Besteller bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurück-treten.
(5)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Sachmängeln, wegen natürlicher Abnutzung oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be-handlung, falscher Lagerung, unsachgemäßer Änderungen oder aufgrund äußerer von uns nicht zu vertre-tender Einflüsse entstanden sind.
(6)   Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bestehen nicht, falls und soweit unsere Haf-tung nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder be-schränkt ist.
(7)   Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Ablieferung des Liefergegenstan-des beim Besteller. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung von uns beruht. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 444 und 479 BGB bleiben im übrigen unbe-rührt.
(8)   Bei Lieferung von Fremdfabrikaten haften wir für Sachmängel nach den in den vorstehenden Absätzen ge-troffenen Regelungen nur dann, wenn der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, die gegen unseren Liefe-ranten bestehenden Mängelhaftungsansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die gerichtliche Durchsetzung dieser gegen unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsans-prüche von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zwecke der Geltendmachung unserer gegen un-seren Lieferanten bestehender Mängelhaftungsansprüche treten wir diese hiermit an den Besteller ab. Hat der Besteller die Durchsetzung der Mängelhaftungsansprüche gegen unseren Lieferanten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolglos versucht, sind wir zur Mängelhaftung nach den obigen Bedingungen nur ge-gen Rückabtretung dieser Mängelhaftungsansprüche an uns verpflichtet.
IX.   Schadensersatzansprüche
(1)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
a)   bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b)   auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c)   auf den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder
d)   auf unserer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - beruhen.
(2)   Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in den in Absatz (1) genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3)   Jegliche über die in den beiden vorstehenden Absätzen (1) und (2) geregelte Schadensersatzhaftung hi-nausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser-satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen de-liktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(4)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5)   Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese - außer in den Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit - mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh-rungsfrist gemäß Nummer 8 Absatz (7) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
X.   Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht
(1)   Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Be-steller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3)   Für unsere Lieferungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über den Internationalen Kauf von Waren.
XI.      Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
XII.   Sonderbestimmungen gegenüber Verbrauchern
(1)   Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2)   Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestäti-gung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
(3)   Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages nach § 312 b Ab-satz 1 BGB bleibt unberührt.
(4)   Sofern die Herstellung und Lieferung der Ware durch höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen unmöglich oder auch unter Abwägung der Interessen des Bestellers nicht zumutbar ist, werden wir den Be-steller unverzüglich informieren. Bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware aus einem der vorgenannten Gründe sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Vom Besteller etwa bereits geleistete Zahlungen sind in diesem Falle unverzüglich an ihn zurückzuerstatten.
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